Der Digitale Tachograph wird bei allen Fahrzeugen für den gewerblichen Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) sowie Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen, die nach dem 1. Mai 2006 zugelassen werden werkseitig eingebaut.
Konkret bedeutet dies, dass ein EU-Kontrollgerät werkseitig eingebaut sein muss bei:
Mannschaftsbusse mit bis zu acht Sitzplätzen plus Fahrer brauchen keinen Digitalen Tachographen.
Die EU-Verordnung und die daraus resultierenden nationalen Gesetze sehen eine Reihe von Ausnahmen für die Pflicht zur Ausrüstung mit dem Digitalen Tachographen vor. Die Befreiung von der Ausrüstungspflicht gilt zum Beispiel für Linienbusse mit einer Linienlänge von weniger als 50 km, Feuerwehrfahrzeuge und Fahrzeuge der Müllabfuhr.
Für Betriebe, die der Transportbranche nicht angehören (zum Beispiel Handwerksbetriebe) sind zum Beispiel folgende Ausnahmeregelungen von Bedeutung:
Wird ein Fahrzeug, das derzeit nur im Umkreis von 50 km um den Standort eingesetzt wird, nicht mit dem digitalen Tachographen ausgerüstet, darf das Fahrzeug auch zukünftig nur in diesem Einsatzbereich für gewerbliche Fahrten benutzt werden. Es wird also empfohlen, trotz der möglichen Ausnahme einen Digitalen Tachographen einbauen zu lassen.
Für gewerbliche Transportunternehmen treffen diese Ausnahmen nicht zu. Es muss also immer ein Digitaler Tachograph eingebaut sein.
Grundsätzlich müssen Fahrzeuge, die vor dem 01.05.2006 zugelassen wurden nicht nachgerüstet werden. Muss der vorhandene Fahrtenschreiber jedoch ausgetauscht werden gelten besondere Regeln für Fahrzeuge, die nach dem 01.01.1996 erstmalig zugelassen wurden.
Freiwillig ist jedoch jederzeit eine Nachrüstung möglich.
Jeder, der ein Fahrzeug mit Digitalem Tachographen fährt (auch innerhalb der 50 km Grenze), benötigt eine eigene Fahrerkarte. Die Ausgabe erfolgt in der Regel ein bis zwei Wochen nach Beantragung bei der Ausgabestelle.
Konkret heißt das für den Fahrer:
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig.
Nach Ablauf der Fahrerkarte ist diese UNGÜLTIG!!!!!!
Außerdem benötigt jedes Unternehmen eine "Unternehmerkarte", um ein Fahrzeug mit Digitalem Tachograph in Betrieb zu nehmen. Die Unternehmerkarte ist nicht an eine bestimmte Person gebunden. Ein Unternehmen kann beliebig viele Unternehmerkarten beantragen.
Unternehmenskarten werden ebenso wie Fahrerkarten bei ÖAMTC und ARBÖ beantragt.
Neben der üblichen Verantwortung für die ordnungsgemäße Funktion des Digitalen Tachographen gibt es im laufenden Betrieb ein paar wenige Punkte zu beachten, die vor allem die Daten des Digitalen Tachographen betreffen.
So wie bei Fahrzeugen mit Fahrtenschreiber die Tachoscheiben archiviert und bei einer Kontrolle vorgelegt werden mussten trifft dies nun auf die Daten des Digitalen Tachographen zu.
Der Unternehmer muss die Daten aller Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage auslesen und auf einem Computer speichern. Die Daten der Fahrzeugeinheit selbst müssen spätestens alle 92 Tage ausgelesen und gespeichert werden.